Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der jobevo GmbH, einschließlich der unter der Marke Kanzlei-Evolution® erbrachten Beratung, Moderation, Coachings, Trainings und Seminare.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der jobevo GmbH

Gelten für alle Geschäfte und Verträge mit unseren Kunden.

1. Geltung unserer AGB

Wir, die jobevo GmbH, erbringen Dienstleistungen für Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler (nachfolgend: Kunden genannt) im Bereich Personalmanagement, Schulungen, Coachings, On- und offline-Marketing sowie artverwandten Bereichen entlang der kompletten Personalwertschöpfungskette. Für alle Geschäfte und Verträge, die wir jetzt oder künftig mit unserem Kunden eingehen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unsere gesondert geregelten AGB für Training und Coaching in ihrer jeweils aktuellen Fassung, hilfsweise in der zuletzt mit dem Kunden vereinbarten Fassung. Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen wird ausgeschlossen. Diese gelten nicht als vereinbart, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.

2. Vertragsschluss, Nebenvereinbarungen

Unsere Vertragsangebote und deren Annahme (Vertragsschluss) können auf Basis unserer Angebots-Auftragsbestätigung schriftlich, per E-Mail oder über eine andere elektronische Übermittlung erfolgen. Von unseren Angeboten abweichende oder ergänzende Zusatzvereinbarungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Geltung unserer Zustimmung in Textform. Die Übersendung einer E-Mail durch uns ist dabei ausreichend.

Die bildliche oder textliche Darstellung unserer Dienstleistungen und Produkte auf unserer Internetseite oder bei Unterrichtung unserer Kunden stellt lediglich eine unverbindliche Information dar. Rechtlich verbindlich sind allein die Angaben in dem endgültigen, vom Kunden angenommenen und uns bestätigten Angebot beziehungsweise Auftrag.

3. Dienstvertrag

Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB und schulden nicht die Herstellung eines werkvertraglichen Erfolges. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmen erbringen zu lassen, deren Tätigkeit aber nach unseren Weisungen und unter unserer Aufsicht erbracht wird.

4. Vergütung

Die Vergütung für unsere Leistung wird in dem mit unserem Kunden vereinbarten Vertrag beziehungsweise in unserem vom Kunden angenommenen Angebot geregelt und ist nach dem dortigen Zahlungsplan ohne Abzug zu leisten. Dabei verstehen sich alle Preise als Nettopreise, auf die die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten ist. Die Übermittlung unserer Rechnungen und Mahnungen erfolgt ausschließlich als PDF und wird per E-Mail zugesandt. Eine Übersendung auf Papier ist nicht geschuldet.

4.1 Die jobevo GmbH ist berechtigt, bei Projekten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken oder in mehreren Phasen durchgeführt werden, Teilzahlungen entsprechend dem Fortschritt der Leistungserbringung zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit dieser Teilzahlungen werden im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgelegt.

4.2 Erfolgt keine spezifische Vereinbarung, gelten folgende Regelungen:

  • Bei Projektbeginn: 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung
  • Nach Abschluss der ersten Projektphase: 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung
  • Nach Abschluss des Projekts: 20 % der vereinbarten Gesamtvergütung

4.3 Die Verpflichtung zur Zahlung der Teilbeträge besteht unabhängig davon, ob der Kunde die erbrachten Leistungen unmittelbar in Anspruch nimmt oder das Projekt fortsetzt.

4.4 Bei Zahlungsverzug behält sich die jobevo GmbH das Recht vor, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen.

5. SEPA-Lastschriftverfahren

Soweit Zahlung per Bankeinzug vereinbart wird, wenden wir das SEPA-Lastschriftverfahren an. Wir werden Sie vor der Durchführung einer Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren mit angemessenem zeitlichem Vorlauf über den Einzug informieren, in der Regel fünf Tage vorher. Diese Unterrichtung kann auch bereits mit der Rechnungsstellung erfolgen. Der Einzug erfolgt spätestens eine Woche nach Rechnungsversand. Kosten für unberechtigte Rücklastschriften sind vom Kunden zu tragen.

6. Umfang übertragener Nutzungsrechte

An allen im Rahmen des Auftrages von uns dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Online-Installationen werden dem Kunden die nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechte zeitlich befristet für die Dauer der vereinbarten Laufzeit des Auftrages widerruflich übertragen. Dieses Recht ist inhaltlich und zeitlich auf die vereinbarte Nutzung beziehungsweise Kampagne beschränkt.

Das Urheberrecht, das umfassende Nutzungsrecht und alle sonstigen Rechte an allen Unterlagen, Arbeitsergebnissen, Werbetexten, der Gestaltung, allen Informationen, Installationen und der genutzten Software verbleiben uneingeschränkt bei uns. Individuelle Daten unseres Vertragspartners beziehungsweise Kunden sind hiervon ausgenommen und bleiben unberührt.

7. Abonnementverträge oder Leistungspakete

Ein Kooperationsvertrag wird von uns als Abonnement- oder als Kontingentvertrag geschlossen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt:

Abonnementvertrag: Bei Abonnementverträgen wählt der Kunde einen festen Zeitraum für einen genau vereinbarten Umfang der Dienstleistung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt immer der Zeitraum von einem Monat. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, soweit nicht eine der Vertragsparteien innerhalb der in der Auftragsbestätigung gesondert geregelten Frist der Verlängerung widersprochen hat.

Leistungspakete: Pakete sehen einen individuell mit uns vereinbarten Umfang an Leistungen vor. Die aktive Nutzungszeit wird in dem jeweiligen Paket geregelt. Der jeweilige Nutzungszeitraum beginnt mit dem Start der aktiven Leistungserbringung.

8. Ausschluss ordentlicher Kündigung, Vertragsverlängerung

Der Vertrag verlängert sich jeweils erneut um die Dauer der ersten Vertragslaufzeit, soweit nicht bereits ein fester Zeitraum vereinbart wurde oder eine Seite den Vertrag rechtzeitig innerhalb der im Auftrag vereinbarten Frist schriftlich kündigt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist nicht die Absendung der Kündigung, sondern das Datum ihres Zugangs.

Die vertraglich vereinbarte Laufzeit und etwaige Zeiten der Vertragsverlängerung sind jeweils Festlaufzeiten, in denen das Recht zur ordentlichen Kündigung beiderseits ausgeschlossen ist. Jede Kündigung hat in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zu erfolgen. Das wird ausdrücklich als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart. Annahmeverweigerung oder Nichtnutzung von Dienstleistungen gilt nicht als Kündigung.

9. Haftungsausschluss

Wir haften nicht für Fahrlässigkeit, unsere Haftung für Vorsatz bleibt bestehen. Unsere Haftung wird, soweit rechtlich zulässig, auf die dreifache Auftragssumme, maximal jedoch auf 100.000,00 € beschränkt. Diese Beschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

10. Datenschutz

Die Verarbeitung von Daten Dritter, insbesondere soweit diese berufsrechtlichem Geheimnisschutz oder dem allgemeinen Datenschutz unterliegen (beispielsweise Daten steuerberatender Berufe), durch externe Dienstleister kann die Zustimmung oder Einwilligung dieser Dritten erfordern. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich zu überprüfen, ob ein solches Zustimmungs- oder Einwilligungserfordernis besteht und, falls ja, dass die entsprechende Zustimmung oder Einwilligung vorliegt.

11. Veröffentlichung zu Referenzzwecken

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die jobevo GmbH unter Angabe des Namens, des Logos, der Marken und sonstigen in Übereinstimmung mit dem Kunden erstellten Werbematerials (Fotos, Videos und Ähnliches) des Kunden sowie des allgemeinen Inhalts der Kooperation im Einklang mit bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen zu Referenzzwecken veröffentlicht. Dies gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

12. Geltung deutschen Rechts

Für alle Geschäfte und Streitigkeiten mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Andere Rechtsordnungen sind ausgeschlossen. Zuständig für alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen und deren Gültigkeit sind ausschließlich deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz der jobevo GmbH.

13. Auslegung dieser AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, berührt das die Geltung der übrigen Regelungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Hilfsweise gilt dann deutsches Recht. Das gilt auch, soweit etwa Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen.

AGB für Beratung, Moderation, Coaching, Training und andere Beraterleistungen

Ergänzen den allgemeinen Teil für alle Beratungs-, Coaching- und Trainingsverträge.

§ 1 Geltungsbereich, Rechtswahl

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen alle Verträge, die die jobevo GmbH (kurz jobevo) ihren Auftraggebern über Beratung, Moderation, Coaching, Training und andere Beraterleistungen anbietet oder mit diesen schließt. Wenn und soweit einzelne Punkte der AGB dem widersprechen, was jobevo individuell mit dem Auftraggeber vereinbart hat, gehen die individuellen Vereinbarungen den betreffenden AGB vor.

1.2 Hat jobevo diese AGB einmal in einen Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen, so gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über Beratung, Moderation, Coaching, Training und andere Beraterleistungen zwischen dem Auftraggeber und jobevo, selbst wenn jobevo bei künftigen Verträgen nicht erneut auf die AGB hinweisen sollte.

1.3 Neben dem individuellen Vertrag mit dem Auftraggeber und diesen AGB gilt nur deutsches Recht.

1.4 Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für die Zusammenarbeit mit jobevo in keinem Fall, selbst wenn jobevo deren Einbezug nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers müssen von jobevo ausdrücklich und schriftlich für den Vertrag zwischen Auftraggeber und jobevo genehmigt werden.

§ 2 Basis der Zusammenarbeit, Informationspflichten

2.1 Die mit dem Projekt angestrebten Ziele lassen sich nur bei enger Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und jobevo erreichen. Unverzichtbar ist insbesondere die umfassende Information über das Unternehmen des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt daher Sorge für die möglichst umfassende Information der jobevo über:

  • die Aufbau- und die Ablauforganisation des Unternehmens in den jeweils relevanten Bereichen
  • die wirtschaftliche, personelle und, falls relevant, die arbeitsrechtliche Situation in seinem Unternehmen. Zur arbeitsrechtlichen Situation zählen insbesondere Existenz und bisherige Kooperationsbereitschaft eines Betriebsrates und eines Sprecherausschusses, ferner etwaige Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, an die das Unternehmen gebunden ist
  • alle sonstigen Aspekte seines Unternehmens, welche jobevo bei ihrer Arbeit berücksichtigen soll, insbesondere in finanzieller, geschäftlicher und marktseitiger Hinsicht

Ferner trägt der Auftraggeber Sorge für die Teilnahme aller Führungskräfte und sonstigen Mitarbeiter seines Unternehmens, soweit deren Anwesenheit bei den jeweils vereinbarten Maßnahmen erforderlich ist und sie zur Zielgruppe der jeweiligen Maßnahme zählen, sowie für die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit jener Leistungen, die Mitarbeiter des Auftraggebers aufgrund der Absprachen für das Projekt beitragen sollen.

2.2 jobevo wird dem Auftraggeber mit Blick auf § 2.1 Fragen stellen, deren vollständige und zutreffende Beantwortung eine wesentliche Grundlage der Analysen, Empfehlungen und sonstigen Leistungen der jobevo sein wird. jobevo wird nur solche Fragen stellen, die für die Projektarbeit wichtig sein oder werden können. Der Auftraggeber wird alle Fragen möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantworten.

2.3 Der Auftraggeber wird jobevo ferner ungefragt möglichst frühzeitig über alle Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein oder werden können. In Zweifelsfällen sollte der Auftraggeber in seinem Interesse solche Umstände mitteilen.

2.4 Von jobevo gelieferte Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Projektstatusmeldungen, Gesprächsprotokolle und Ähnliches wird der Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über sein Unternehmen und die Absprachen zutreffen. Erforderliche oder gewünschte Korrekturen, Ergänzungen oder Modifizierungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 3 Wahrung der Vertraulichkeit

3.1 Alle Informationen über den Auftraggeber und sein Unternehmen, die jobevo im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, behandelt jobevo vertraulich, soweit ihre Aufgabe nicht eine Weitergabe an Dritte erfordert.

3.2 Wünscht der Auftraggeber, dass jobevo bestimmte Informationen keinesfalls offenbart, so kennzeichnet er diese bei der Überlassung an jobevo als strikt vertraulich.

§ 4 Datensicherung

Umfassen die Aufgaben der jobevo Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten sicher, dass die vorhandenen Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

§ 5 Folgen von Leistungshindernissen

5.1 Mehraufwand, welcher jobevo infolge von Verstößen gegen die Pflichten des Auftraggebers zu Information und Kooperation aus Beratungsvertrag oder § 2 dieser AGB entsteht, darf jobevo zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch das vereinbarte Honorarbudget überschritten wird. Sind Stunden- oder Tagessätze nicht vereinbart, so darf jobevo die bei ihr im Zeitpunkt der Leistung allgemein gültigen Stundensätze zuzüglich Umsatzsteuer berechnen.

5.2 jobevo kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, soweit jobevo fest vereinbarte Termine überschreitet oder die Verzögerung von jobevo zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat jobevo den unvorhersehbaren Ausfall ihrer für das Projekt vorgesehenen Berater, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen die Folgen von Krieg, Terroranschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Eingriffen, Pandemien und ähnlichen Umständen, es sei denn, jobevo hat die betreffenden Umstände selbst rechtswidrig verursacht.

5.3 Sind Leistungshindernisse im Sinne von § 5.2 vorübergehender Natur, so kann jobevo die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben. Wird durch solche Hindernisse die Leistung dauerhaft unmöglich, so wird jobevo von ihren Pflichten frei. Soweit etwaige Leistungshindernisse von jobevo zu vertreten sind, gilt ergänzend § 6.

§ 6 Folgen von Pflichtverletzungen, Haftungsbeschränkungen

6.1 Soweit etwaige Schäden darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Pflichten zur Information und Kooperation aus Beratungsvertrag oder § 2 dieser AGB in für das Projekt wesentlichen Punkten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der jobevo ausgeschlossen. Dasselbe gilt, soweit der Auftraggeber gegen die Pflichten zur Datensicherung (§ 4) verstoßen hat. Die vollständige und rechtzeitige Erfüllung seiner Pflichten hat der Auftraggeber nachzuweisen.

6.2 Der Auftraggeber verzichtet vorsorglich auf etwaige Ansprüche gegen jobevo wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; jobevo nimmt diesen Verzicht an.

6.3 Für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit mitverursachte Schäden haftet jobevo nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet jobevo für Schäden nur, wenn und soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung stets auf solche Schäden, mit denen jobevo vernünftigerweise rechnen musste.

§ 7 Rechnungslegung, Spesen, Folgen von Zahlungsverzug

7.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen darf jobevo dem Auftraggeber Honorar und Auslagen vierzehntägig in Rechnung stellen. Berechnungsbasis für das Honorar sind die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils gültigen Stunden- oder Tagessätze der für den Auftraggeber tätigen Berater. Bei der Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- oder Höchsthonorars gilt das, solange die Summe der Rechnungen dessen Betrag nicht übersteigt. § 5.1 bleibt unberührt. Wird kein explizites Honorar vereinbart, so gilt ein Stundensatz von 250,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. Ein Personentag hat sieben Stunden.

7.2 Sofern ein Coaching- oder Beratungstermin außerhalb der Räumlichkeiten von jobevo vereinbart wird, werden über das vereinbarte Honorar hinaus angemessene Reise- und Übernachtungskosten fällig und in Rechnung gestellt. Solange nichts anderes vereinbart ist, werden Hotelkosten, Bahntickets, Taxikosten sowie Parkgebühren nach tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet. Bei der Anreise mit dem Fahrzeug wird eine Kilometerpauschale von 0,50 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer berechnet. In dieser Pauschale ist die Reisezeit enthalten. Auslagen wie Raummieten, spezielle Arbeitsinstrumente und -materialien und andere Fremdkosten werden im Voraus mit dem Auftraggeber besprochen und separat gegen Beleg in Rechnung gestellt.

7.3 Solange der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung in Verzug ist, darf jobevo ihre Arbeiten für den Auftraggeber einstellen. Dadurch bedingte Verzögerungen des Projekts gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8 Stornoregelung

Nach Vereinbarung sind drei verschiedene Stornoregelungen möglich. Ein Storno ist definiert als das Nicht-Stattfinden eines Termins oder einer Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt durch Intervention des Kunden.

8.1 Stornoregelung für Coaching:

  • bei Absage innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn behalten wir uns vor, 100 % Stornokosten in Rechnung zu stellen
  • bei Absage bis zu drei Tagen vor Veranstaltungsbeginn behalten wir uns vor, 50 % Stornokosten in Rechnung zu stellen

8.2 Stornoregelung für Seminare und Training:

  • bei Absage bis zu vier Wochen vor Seminar- oder Trainingsbeginn ist die Stornierung kostenfrei
  • bei Absage von zwei bis vier Wochen vor Seminar- oder Trainingsbeginn behalten wir uns vor, 50 % Stornokosten in Rechnung zu stellen
  • bei Absage innerhalb von zwei Wochen vor Seminar- oder Trainingsbeginn behalten wir uns vor, 100 % Stornokosten in Rechnung zu stellen

8.3 Stornoregelung bei Abo-Vereinbarung: Im Falle einer unterjährigen Kündigung werden die tatsächlichen Kosten abgerechnet. Bestehende Guthaben werden erstattet. Erbrachte Vorleistungen werden zum Kündigungszeitpunkt nachberechnet.

§ 9 Erfüllungsort, Datenspeicherung, Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für die Leistungen der jobevo ist physisch online beziehungsweise remote sowie in Präsenz am vereinbarten Erfüllungsort, rechtlich der Firmensitz in Waldshut-Tiengen. Erfüllungsort für Zahlungen an die jobevo ist ihr Firmensitz in Waldshut-Tiengen.

9.2 jobevo speichert, verarbeitet und nutzt zum Zwecke der Vertragsabwicklung Daten aus dem Vertragsverhältnis und behält sich das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

9.3 Gerichtsstand ist der Firmensitz der jobevo, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Bei Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftraggeber kann jobevo jedoch auch die Gerichte eines Ortes anrufen, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.

§ 10 Anwendungsbereich der §§ 10 bis 13

10.1 Die §§ 10 bis 13 gelten neben den übrigen Bestimmungen für Verträge über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Studien und ähnlichen Werken, wenn das Honorar der jobevo ganz oder teilweise von der Erstellung des Werks abhängt.

10.2 Sie gelten ferner für Teilleistungen der in § 10.1 genannten Art, wenn diese im Vertrag von anderen Leistungen der jobevo abgegrenzt sind, zum Beispiel bei einem in Stufen, Schritten, Phasen oder Teilprojekten gegliederten Vorgehen.

§ 11 Vergütung bei Vertragskündigung

11.1 Sofern jobevo dem Auftraggeber das Recht zur Vertragskündigung eingeräumt und der Auftraggeber hiervon Gebrauch gemacht hat, darf jobevo neben den Auslagen die bereits erbrachten Leistungen berechnen; maßgeblich ist der Zugang beim Kündigungsempfänger.

11.2 Berechnungsgrundlagen sind in den Fällen des § 11.1 die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils geltenden Stunden- oder Tagessätze der in dem Projekt eingesetzten Mitarbeiter der jobevo. Mehr als den für das betreffende Projekt vereinbarten Fest-, Pauschal- oder Höchstpreis darf jobevo nach dieser Regel nicht abrechnen.

11.3 Hat jobevo den Vertrag mit dem Auftraggeber vor Erstellung des Werks oder Teilwerks rechtswirksam gekündigt, etwa wegen fehlender Mitwirkung oder Zahlungsverzug, so darf jobevo gleichfalls nach § 11.2 abrechnen; etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

§ 12 Abnahme von Werkleistungen

12.1 jobevo legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß erstellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber es bei Vorlage oder Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt er diese Beanstandung auch nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werks durch den Auftraggeber, etwa durch Weitergabe an Dritte, gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werks.

12.2 § 12.1 gilt entsprechend für voneinander abgrenzbare Teilleistungen innerhalb einzelner im Vertrag vereinbarter Leistungsphasen, sofern für diese gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart oder durchgeführt werden.

§ 13 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

13.1 Etwaige auf das von jobevo erstellte Werk bezogene Beanstandungen wird der Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen. Andernfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche.

13.2 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur die für ihn kostenlose Nacherfüllung verlangen. Erfüllt jobevo nicht in angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung mindern. Wären Nacherfüllung oder Minderung für den Auftraggeber insgesamt unzumutbar oder sollte jobevo die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert haben, so kann der Auftraggeber von dem Werkvertrag zurücktreten.

13.3 Für etwaige Schäden wegen Mängeln eines von jobevo zu erstellenden oder erstellten Werks haftet jobevo nur nach Maßgabe von § 6. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Vollendung des Werks oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

§ 14 Anwendungsbereich bei ergebnisabhängiger Vergütung

Die §§ 14 und 15 gelten neben den §§ 1 bis 13 für alle Verträge, nach denen die Vergütung der jobevo ganz oder teilweise vom Eintritt eines bestimmten Erfolgs oder Ergebnisses des Auftraggebers oder im Unternehmen des Auftraggebers abhängt.

§ 15 Informationspflichten, Kontrollrecht, Kostenregelung

15.1 Der Auftraggeber wird jobevo unverzüglich nach Eintritt eines für die Vergütung relevanten Ergebnisses oder Erfolgs sämtliche Informationen, die zur Feststellung und Berechnung des Vergütungsanspruchs erforderlich sind, schriftlich und in geordneter Form aushändigen.

15.2 Auf Anforderung wird der Auftraggeber jobevo Einsicht gewähren in sämtliche Unterlagen, die Informationen über das Entstehen des Vergütungsanspruchs oder über Parameter zur Berechnung seiner Höhe enthalten oder enthalten können. Der Auftraggeber kann verlangen, dass diese Einsichtnahme durch eine von jobevo frei auszuwählende und zu beauftragende, allgemein zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person, etwa einen Wirtschaftsprüfer, erfolgt.

15.3 Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflicht aus § 15.1 in Verzug geraten ist oder sich infolge der Einsichtnahme eine Erhöhung des Vergütungsanspruchs ergibt, hat der Auftraggeber die durch die Einsichtnahme angefallenen Kosten der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu ersetzen.

§ 16 Anwendungsbereich für offene Trainings

Die §§ 16 und 17 gelten neben den §§ 1 bis 15 für alle Verträge, bei denen ein Kunde ein offenes Training bei jobevo direkt oder über einen Drittanbieter bucht.

§ 17 Stornierung und Umbuchung

Der Teilnehmer kann seine gebuchte Teilnahme an einem Training gemäß § 8 stornieren. Dabei behält jobevo die jeweils zutreffende Stornierungsgebühr ein und zahlt den verbleibenden Anteil der Teilnahmegebühr innerhalb von 14 Tagen zurück.

Ein Recht auf Umbuchung auf ein späteres Seminar besteht ausdrücklich nicht. Eine Umbuchung kann aus Kulanz gewährt werden, wenn im späteren Seminar noch freie Plätze vorhanden sind. Dies wird frühestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn der späteren Veranstaltung entschieden.

AGB für die Direktvermittlung

Gelten ergänzend, wenn wir Kandidaten zur direkten Anstellung vermitteln.

1. Diskretionspflicht und Datenschutz

Die Unterlagen unserer Kandidaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unser Wissen nicht an Dritte weitergeleitet werden. Im Sinne des Datenschutzes sind die Unterlagen von nicht berücksichtigten Kandidaten unmittelbar nach Abschluss des Stellenbesetzungsprozesses zu vernichten.

2. Vermittlungshonorar

Beginnt das Arbeitsverhältnis eines Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach der Zustellung der Bewerbungsunterlagen und der Offenlegung der Kontaktdaten des Kandidaten, so hat jobevo Anspruch auf das Vermittlungshonorar gemäß den vereinbarten Konditionen.

Bis zum Vertragsschluss mit einem vorgeschlagenen Kandidaten sind die Aufwendungen der jobevo kostenlos. Sobald der Kunde mit dem Kandidaten Kontakt aufnimmt, sind die nachstehenden Konditionen verbindlich. Im Weiteren verpflichtet sich der Kunde, die jobevo GmbH zu informieren, sobald er mündlich oder schriftlich ein Engagement vereinbart hat.

3. Konditionen

3.1 Vermittlung mit Akontozahlung: Wird ein Kandidat eingestellt, beträgt das Vermittlungshonorar 14 % bis 20 % des Jahreseinkommens, einschließlich dreizehntem Monatseinkommen, Gratifikationen, Provisionen, Prämien und anderen Lohn- oder Gehaltsbestandteilen.

  • 14 % bis zu einem Jahreseinkommen von 30.000,00 €
  • 16 % bis zu einem Jahreseinkommen von 50.000,00 €
  • 18 % bis zu einem Jahreseinkommen von 75.000,00 €
  • 20 % ab einem Jahreseinkommen von 75.000,00 €

Das Honorar für vermittelte Teilzeitkandidaten wird auf Vollzeitbasis und generell mit 14 % berechnet. Das Mindesthonorar für eine Vermittlung beträgt 3.499,00 €. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen und zum Rechnungsbetrag addiert.

3.2 Vermittlung ohne Akontozahlung: Wird ein Kandidat eingestellt, beträgt das Vermittlungshonorar 18 % bis 28 % des Jahreseinkommens, einschließlich dreizehntem Monatseinkommen, Gratifikationen, Provisionen, Prämien und anderen Lohn- oder Gehaltsbestandteilen.

  • 18 % bis zu einem Jahreseinkommen von 30.000,00 €
  • 24 % bis zu einem Jahreseinkommen von 50.000,00 €
  • 26 % bis zu einem Jahreseinkommen von 75.000,00 €
  • 28 % ab einem Jahreseinkommen von 75.000,00 €

Das Honorar für vermittelte Teilzeitkandidaten wird auf Vollzeitbasis und generell mit 18 % berechnet. Das Mindesthonorar für eine Vermittlung beträgt 4.499,00 €. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen und zum Rechnungsbetrag addiert.

4. Zahlungsbedingungen und Garantieleistungen

Das Vermittlungshonorar wird mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in voller Höhe fällig. Die Fakturierung erfolgt nach Vereinbarung und berücksichtigt individuelle Regelungen zur Übernahme von Garantien für den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses. Die Rechnungen sind sofort netto zur Zahlung fällig.

5. Haftung

Die Personaldienstleistung der jobevo ist kein Ersatz für die sorgfältige Prüfung der Kandidaten durch den Kunden. Für den Abschluss des Arbeitsvertrags übernimmt der Kunde die volle Verantwortung. Die jobevo kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

6. Bewilligung

Die jobevo bestätigt, im Besitz der gültigen vorgeschriebenen Bewilligungen zu sein.

7. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

Stand: September 2026 · Kanzlei-Evolution® ist eine Marke der jobevo GmbH, Alfred-Nobel-Str. 20, 79761 Waldshut-Tiengen.
Fragen zu diesen Bedingungen beantworten wir gern unter info@jobevo.de oder 07751 8029 774.